WIR VERMITTELN KUNST

ART-TO-RENT

Art to Rent

Wir bringen die Kunst zu den Menschen


 Konditionen zur Vermietung

  Dem Mieter wird der Gebrauch der Kunstwerke ausschliesslich für die Aufstellung in seinen Räumlichkeiten unter
  Anerkennung der Eigentumsrechte des Vermieters gestattet.

  Die vereinbarte Mietzeit kann nur nach schriftlicher Bestätigung des Vermieters verlängert werden.

  Der vereinbarte Mietbetrag ist unmittelbar nach Auslieferung des Kunstwerks für den gesamten Mietzeitraum fällig.
  Ist eine Kaution oder Bankbürgschaft vereinbart, so ist der Nachweis vor Übergabe des Kunstwerks zu erbringen.

  Der Mieter garantiert die Sicherheit des Kunstwerks.

  Es erfolgt eine Eigenabsicherung durch die Betriebs- oder Hausratsversicherung des Mieters.
  Alternativ erfolgt eine Absicherung gegen zusätzliche Gebühr durch eine externe Versicherung gemäss deren
  Versicherungsanforderungen. Diese Anforderungen sind zu gewährleisten.

  Der Beauftragte des Vermieters liefert die Kunstwerke an. Sorgfältig sucht er zusammen mit dem Mieter einen passenden
  Ort für das Kunstwerk.


  Der Ort der Aufstellung wird durch den Beauftragten des Vermieters mit Bildern dokumentiert.

  Der Ort der Aufstellung des Kunstwerks darf zur Vermeidung einer Beschädigung oder Wertminderung,
  z.B. durch Sonneneinstrahlung, nicht verändert werden. 


  Nach Übergabe des Kunstwerks ist die Standfestigkeit oder Hängefestigkeit vom Mieter zu gewährleisten.
  Durch umfallende oder herabstürzende Objekte verursachte Schäden hat der Mieter zu verantworten.

  Der Vermieter darf die Kunstwerke im Zeitraum der Überlassung nicht vermieten oder verkaufen noch an unberechtigte
  Dritte zur Nutzung weitergeben.


  Nach Ablauf der Mietzeit ist dem Beauftragten des Vermieters innerhalb von drei Werktagen der Zutritt  zur Abholung
  der Kunstwerke zu gestatten.


  An den Kunstwerken dürfen keine Veränderungen vorgenommen werden.

  Der Mieter hat für eine sachgemässe Aufbewahrung der Kunstwerke zu sorgen. Der Mieter ist verpflichtet, dafür zu
  sorgen, dass die Kunstwerke nicht beschädigt oder entwendet werden.

  Den Beauftragten des Vermieters ist der Zutritt zu den Kunstwerken mit einer vorherigen Ankündigung von drei
  Werktagen zu gestatten. Eine Ankündigung ist nachweislich per Brief oder EMail als Einschreiben zuzustellen.

  Der Mieter ist verpflichtet, im Nachhinein festgestellte Mängel, entstandene Schäden oder den Verlust der Kunstwerke
  dem Vermieter unverzüglich innerhalb zwei Werktagen und unaufgefordert schriftlich mit Nachweis (Einschreiben)
  anzuzeigen.

  Der Schaden muss mit Bildern und einem Protokoll ausführlich dokumentiert werden.

  Die Reparaturabwicklung bei Beschädigungen erfolgt ausschliesslich über den Vermieter. Der Mieter  hat keine
  Berechtigung, Reparaturen selbst auszuführen oder in Auftrag zu geben.
  Die entstehenden Kosten werden dem Mieter in Rechnung gestellt. Die Rechnung ist sofort fällig.

  Der Mieter haftet für die gesamte Mietdauer für entstandene Schäden oder Verlust der Kunstwerke in Höhe des
  vereinbarten Absicherungswertes. Im Falle der Inregressnahme werden Kaution oder Bankbürgschaft in Anspruch
  genommen. Ansonsten ist der vereinbarte Absicherungswert unmittelbar nach Bekanntwerden des Schadensfalles fällig.

  Werden Pflichtverletzungen des Mieters wie z.B. unsachgemässer Umgang oder Gefahr eines drohenden Schadens
  bekannt oder vermutet, so kann der Vermieter fristlos kündigen. In diesem Falle ist der Mieter zur unmittelbaren
  Herausgabe des Kunstwerks innerhalb zwei Werktagen verpflichtet.

  Im Falle einer fristlosen Kündigung ist eine Teilrückerstattung der Miete unter Abzug der dabei  entstandenen Kosten,
  wie z.B. Verwaltungs-oder Transportkosten, möglich.

  Wird das Mietverhältniss im gegenseitigen Einverständnis vorzeitig beendet, so ist eine Teilrückerstattung der Miete
  unter Abzug der dabei entstehenden Verwaltungskosten möglich.

  Soweit dieser Vertrag nichts abweichendes regelt, gelten die gesetzlichen Bestimmungen des BGB  zum Mietvertrag.

  Der Vermieter und der Mieter erhalten je eine identische Ausfertigung des Mietvertrags.

  Sollten einzelne Regelungen oder Formulierungen dieses Vertrags unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen
  Regelungen in ihrem Inhalt und in ihrer Gültigkeit unberührt.

  Nebenabreden bedürfen der Schriftform.

  Gerichtsstand ist Pforzheim
.

 

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